Satzung


§1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen:
„Vielfalt leben in Köln“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3)  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Hilfe für zivilbeschädigter und behinderter Menschen. Der Verein trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderung in allen Lebenslagen und Lebenssituationen die Teilhabe am Leben mitten in der Gesellschaft unabhängig vom Behinderungsgrad ermöglicht wird.

(3)  Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch:

  • Förderung der Hilfe für zivilbeschädigte und behinderte Menschen mit dem Ziel, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können
  • Schaffung geeigneten Wohnraums für behinderte und nichtbehinderte Menschen mit dem Ziel des nachbarschaftlichen Zusammenlebens
  • Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen mit der besonderen Zielsetzung, dass hierdurch der Kontakt zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen gefördert wird
  • Entwicklung von Projekten zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen
  • Entwicklung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Veranstaltungen und Fahrten und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die ein Miteinander behinderter und nichtbehinderter Menschen fördern
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Behinderung und Gesellschaft,
  • Schaffung geeigneter Treffpunkte für behinderte und nichtbehinderte Menschen,
  • Förderung der Bildung behinderter Menschen

§3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§4 Mittel des Vereins

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld – und Sachspenden
  • Beihilfen und Zuschüsse
  • Leistungen der öffentlichen Hand
  • Sonstige Zuwendungen

§5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3)  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Scheidet ein Mitglied während eines laufenden Kalenderjahres aus, schuldet er den Beitrag für das betroffene Jahr.

(4)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mietglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

(5)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(6)  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Fördermitgliedschaft

(1)  Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und mit einem Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.

(2)  Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedrechten nur die nachfolgend aufgeführten: Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

Ein Beirat kann durch Vorstandsbeschluss gegründet werden.

§8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes gewünscht oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(3)  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Sitzung über die Annahme der Ergänzung.

(4)  Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5)  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn ist ein Schriftführer zu wählen.

(6)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7)  Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(8)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(9)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Bestätigung des Beirates,
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  • Beratung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§10 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus
Der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem SchatzmeisterIn,

(2)  Der Verein wird durch die/den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4)  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand müssen mindestens zwei behinderte Menschen oder Eltern behinderter Kinder oder Angehörige von Menschen mit Behinderung angehören.

(5)  Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen von ihm auserwählte sachkundige Personen einladen. Diese sachkundigen Personen nehmen dann mit beratender Stimme an den jeweiligen Vorstandssitzungen teil.

(6)  Der 1. Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsbeschluss kann auch durch Umlaufbeschluss erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

§11 Beirat

(1)  Zur fachlichen Beratung kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden.

(2)  Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die über die Aufnahme in den Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.

§12 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Führung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer einzustellen.

(2)  Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungsführung, Bücher und Kasse zu prüfen. Sie stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands.

(3)  Die Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vortsandes sein.

§13 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Inklusion e.V.“ in Pulheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 8.07.2018 verabschiedet.

Köln, den 8.07.2018

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